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  • Leben in der Gemeinde Kaprun

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12:30 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12:30 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

    Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

    Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:

    Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

    Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
      • Insbesondere ist verboten:
        • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
        • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
        • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
    • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
      • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
      • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
      • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
      • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
      • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Kaprun
    Augasse 19
    5710 Kaprun

    Öffnungszeiten:

    • Donnerstag
      • 14 bis 18 Uhr
    • Freitag
      • 9 bis 14 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeinde Kaprun
    Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
    5710 Kaprun

    Telefon: +43 6547 8204
    Fax: +43 6547 8204-19
    E-Mail: gemeinde@kaprun.at

    Amtsstunden:

    • Montag
      • 7:30 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Dienstag bis Freitag
      • 7:30 bis 12 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Kaprun

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12:30 bis 14 Uhr
        • 20 bis 8 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

      verboten:

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      verboten:

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      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

      Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

      Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:

      Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

      Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
        • Insbesondere ist verboten:
          • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
          • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
          • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
      • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
      • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
      • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
      • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
        • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
        • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
        • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
        • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
        • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
        • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Recyclinghof Kaprun
      Augasse 19
      5710 Kaprun

      Öffnungszeiten:

      • Donnerstag
        • 14 bis 18 Uhr
      • Freitag
        • 9 bis 14 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeinde Kaprun
      Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
      5710 Kaprun

      Telefon: +43 6547 8204
      Fax: +43 6547 8204-19
      E-Mail: gemeinde@kaprun.at

      Amtsstunden:

      • Montag
        • 7:30 bis 12 Uhr
        • 13 bis 17 Uhr
      • Dienstag bis Freitag
        • 7:30 bis 12 Uhr

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      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

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        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

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          • 12:30 bis 14 Uhr
          • 20 bis 8 Uhr
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        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12:30 bis 14 Uhr
          • 20 bis 8 Uhr
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        Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 20 bis 8 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
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        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

        Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

        Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:

        Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

        Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
          • Insbesondere ist verboten:
            • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
            • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
            • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
        • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
        • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
        • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
        • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
          • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
          • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
          • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
          • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
          • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
          • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Recyclinghof Kaprun
        Augasse 19
        5710 Kaprun

        Öffnungszeiten:

        • Donnerstag
          • 14 bis 18 Uhr
        • Freitag
          • 9 bis 14 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeinde Kaprun
        Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
        5710 Kaprun

        Telefon: +43 6547 8204
        Fax: +43 6547 8204-19
        E-Mail: gemeinde@kaprun.at

        Amtsstunden:

        • Montag
          • 7:30 bis 12 Uhr
          • 13 bis 17 Uhr
        • Dienstag bis Freitag
          • 7:30 bis 12 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Kaprun

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12:30 bis 14 Uhr
            • 20 bis 8 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12:30 bis 14 Uhr
            • 20 bis 8 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 20 bis 8 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

          Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

          Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:

          Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

          Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
            • Insbesondere ist verboten:
              • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
              • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
              • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
          • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
          • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
          • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
          • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
            • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
            • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
            • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
            • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
            • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
            • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

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          Augasse 19
          5710 Kaprun

          Öffnungszeiten:

          • Donnerstag
            • 14 bis 18 Uhr
          • Freitag
            • 9 bis 14 Uhr

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          Gemeinde Kaprun
          Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
          5710 Kaprun

          Telefon: +43 6547 8204
          Fax: +43 6547 8204-19
          E-Mail: gemeinde@kaprun.at

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          • Montag
            • 7:30 bis 12 Uhr
            • 13 bis 17 Uhr
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            • 7:30 bis 12 Uhr

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            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

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            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12:30 bis 14 Uhr
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            Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

            verboten:

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              • 12:30 bis 14 Uhr
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            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 20 bis 8 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
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            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

            Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

            Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:

            Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

            Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Gemeinde

            • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
              • Insbesondere ist verboten:
                • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
                • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
            • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
            • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
            • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
            • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
              • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
              • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
              • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
              • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
              • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
              • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

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            Öffnungszeiten:

            • Donnerstag
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            • Freitag
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            5710 Kaprun

            Telefon: +43 6547 8204
            Fax: +43 6547 8204-19
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            • Montag
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              • 7:30 bis 12 Uhr

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              Formulare der Versicherungsanstalten

              Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER