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  • Pflichtteil

    Die Nachkommen und die Ehegattin/der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner der/des Verstorbenen bekommen auch dann einen Mindestanteil aus dem Wert der Verlassenschaft, wenn die/der Verstorbene im Testament jemanden anderen zur Erbin/zum Erben eingesetzt hat. Dieser Mindestanteil wird Pflichtteil genannt.

    Das bedeutet, dass die/der Verstorbene nicht über ihr/sein gesamtes Vermögen letztwillig frei verfügen kann.

    Pflichtteilsrecht

    Letzte Aktualisierung: 10.02.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Pflichtteil

      Die Nachkommen und die Ehegattin/der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner der/des Verstorbenen bekommen auch dann einen Mindestanteil aus dem Wert der Verlassenschaft, wenn die/der Verstorbene im Testament jemanden anderen zur Erbin/zum Erben eingesetzt hat. Dieser Mindestanteil wird Pflichtteil genannt.

      Das bedeutet, dass die/der Verstorbene nicht über ihr/sein gesamtes Vermögen letztwillig frei verfügen kann.

      Pflichtteilsrecht

      Letzte Aktualisierung: 10.02.2026
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        Das bedeutet, dass die/der Verstorbene nicht über ihr/sein gesamtes Vermögen letztwillig frei verfügen kann.

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        Letzte Aktualisierung: 10.02.2026
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          Das bedeutet, dass die/der Verstorbene nicht über ihr/sein gesamtes Vermögen letztwillig frei verfügen kann.

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              Formulare der Versicherungsanstalten

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              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER