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  • Außergerichtlicher Ausgleich

    Ziel und Bedeutung

    Ziel eines außergerichtlichen Ausgleichs ist es, eine einvernehmliche Schuldenregulierung mit allen Gläubigerinnen/Gläubigern ohne Einschaltung des Gerichts zu erreichen. Der außergerichtliche Ausgleich kann vor Einleitung eines gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens versucht werden, ist aber nicht verpflichtend.

    Vorteile für Gläubiger

    Ein außergerichtlicher Ausgleich kann für Gläubigerinnen/Gläubiger vorteilhaft sein, da keine gerichtlichen Verfahrenskosten anfallen und die Zahlungen der Schuldnerin/des Schuldners zur Gänze den Gläubigerinnen/Gläubigern zukommen.

    Voraussetzungen

    Ein außergerichtlicher Ausgleich kann nur dann wirksam zustande kommen, wenn alle betroffenen Gläubigerinnen/Gläubiger den vorgeschlagenen Bedingungen ausdrücklich zustimmen. Niemand kann rechtlich zur Annahme gezwungen werden.

    Verfahrenshinweise bei Exekution

    Bei laufenden Exekutionsverfahren ist es sinnvoll, dass die Schuldnerin/der Schuldner die betreibenden Gläubigerinnen/Gläubiger ersucht, das Exekutionsverfahren einzustellen oder ihr/ihm zumindest eine Einstellungsermächtigung zu erteilen.

    Inhalte der Vereinbarung

    Die Vereinbarung sollte jedenfalls schriftlich erfolgen und zumindest folgende Punkte enthalten:

    • Bezeichnung der jeweiligen Forderung, zum Beispiel Kontonummer oder Rechnungsnummer
    • Aufstellung des Gesamtschuldenstands nach Kapital, Zinsen und Kosten
    • Höhe und Fälligkeit der angebotenen Abschlagszahlung(en)
    • ausdrückliche Verzichtserklärung hinsichtlich der Restschuld
    • Regelung zur Einstellung allfälliger Exekutionsmaßnahmen

    Wirkung eines erfolgreichen Ausgleichs

    Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten die Gläubigerinnen/Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen. Die verbleibende Summe wird der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners sowie der jeweiligen Forderungsbesicherung angepasst.

    Werden die vereinbarten Zahlungen fristgerecht geleistet, tritt die vereinbarte Befreiung von der Restschuld ein. Bestehende Exekutionstitel verlieren dadurch nicht automatisch ihre Wirksamkeit; unberechtigten weiteren Exekutionsschritten kann jedoch entgegengetreten werden. Bürginnen/Bürgen werden im Umfang des Forderungsverzichts automatisch von ihrer Haftung befreit, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz