Bauberatungen 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Baumaßnahmen an Altbauten
Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Ausbau des Obergeschosses zu einer Wohnung
Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Zu- und Umbau des Wirtschaftsgebäudes und Nutzungsänderung zu einem Fahrradgeschäft, sowie Errichtung von 3 KFZ Stellplätzen
Hartinger Wolfgang, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Formen der letztwilligen Verfügungen
Die verstorbene Person kann zu ihren Lebzeiten weitgehend frei Verfügungen treffen, was mit ihrem Vermögen nach ihrem Tod geschehen soll. Eine Ausnahme stellt das Pflichtteilsrecht dar.
Testament
Eine einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Verfügung, die eine Person oder mehrere Personen zu Erbinnen/Erben einsetzt, wird als Testament bezeichnet. Es ist die Erklärung der verstorbenen Person zu deren Lebzeiten, an wen das zum Zeitpunkt ihres Todes vorhandene Vermögen zur Gänze oder quotenmäßig übergehen soll. Die Erbinnen/Erben sind immer mit einer Quote (etwa zur Gänze, zu je einem Drittel oder zu gleichen Teilen) beteiligt.
Sonstige letztwillige Verfügung
Einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Anordnungen, die keine Erbseinsetzung enthalten, werden sonstige letztwillige Verfügungen genannt. Eine sonstige letztwillige Verfügung kann z.B. das Aussetzen eines Vermächtnisses sein.
Auf sonstige letztwillige Verfügungen sind grundsätzlich die Vorschriften über Testamente anzuwenden, sofern gesetzlich nichts Gegenteiliges vorgesehen ist.
Vermächtnis
Von einem Vermächtnis spricht man, wenn jemand nur bestimmte Dinge aus der Verlassenschaft (etwa die Münzsammlung) erhalten soll.
Die/der solcherart Bedachte ist Vermächtnisnehmerin/Vermächtnisnehmer. Das Vermächtnis ist somit eine letztwillige Zuwendung ohne Hinterlassung eines Erbteils.
Ein Vermächtnis kann in einem Testament (neben einer Erbeinsetzung), einer sonstigen letztwilligen Verfügung oder in einem Erbvertrag angeordnet sein.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
§§ 552 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Österreichische Notariatskammer
