Bauberatungen 2026
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22. September 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Helmpflicht
Sturzhelmpflicht besteht für Lenkerinnen/Lenker sowie für die beförderte Person folgender Kraftfahrzeuge (Kfz):
- Moped, Motorrad (mit zwei oder drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad)
- Ein als Kraftwagen genehmigtes Fahrzeug mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg
- Quad (Ein Kfz mit mindestens vier Rädern mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das die Charakterzüge eines Kraftrades aufweist, insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente und Sitzbank)
Keine Sturzhelmpflicht besteht
- für Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen mit geschlossenem, kabinenartigem Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (z.B. spezielles Gurtsystem) ausreichend Schutz geboten ist.
Beim Radfahren: Kinder bis zum 12. Geburtstag müssen einen Radhelm tragen (Radhelmpflicht). Das Kind muss mit einem Radhelm ausgerüstet sein, wenn es Rad fährt, in einem Fahrradanhänger transportiert wird oder auf einem Fahrrad mitgeführt wird. Verantwortlich dafür, dass das Kind den Helm auch tatsächlich trägt, ist diejenige Person, die ein Kind unter zwölf Jahren beaufsichtigt.
Für Personen ab zwölf Jahren besteht keine Radhelmpflicht.
Rechtsgrundlagen
- § 106 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 68 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
