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  • Bauberatungen 2026

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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Abschluss von Geschäften/Verträgen

    Auch eine Person, die eine Vertretungsperson hat, kann, wenn sie entscheidungsfähig ist, auch ohne Zustimmung der Vertretungsperson Verträge abschließen. Eine nicht entscheidungsfähige Person benötigt die Zustimmung der Vertretungsperson mit dem jeweiligen Wirkungsbereich.

    Alltagsgeschäfte des täglichen Lebens kann die vertretene Person immer selbst abschließen, auch wenn sie nicht entscheidungsfähig ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sämtliche Pflichten aus dem Geschäft erfüllt sind (z.B. der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde) und das Geschäft die Lebensverhältnisse der Person nicht übersteigt. 

    Ausnahme: Bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen einen Genehmigungsvorbehalt aussprechen. Dann ist ein Rechtsgeschäft der vertretenen Person nur mit Zustimmung der Vertretungsperson oder in bestimmten Fällen nur mit der Genehmigung des Gerichts gültig. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn sich die vertretene Person sonst ernstlich und erheblich gefährden würde.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz