Bauberatungen 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Baumaßnahmen an Altbauten
Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Ausbau des Obergeschosses zu einer Wohnung
Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Zu- und Umbau des Wirtschaftsgebäudes und Nutzungsänderung zu einem Fahrradgeschäft, sowie Errichtung von 3 KFZ Stellplätzen
Hartinger Wolfgang, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Abschluss von Geschäften/Verträgen
Auch eine Person, die eine Vertretungsperson hat, kann, wenn sie entscheidungsfähig ist, auch ohne Zustimmung der Vertretungsperson Verträge abschließen. Eine nicht entscheidungsfähige Person benötigt die Zustimmung der Vertretungsperson mit dem jeweiligen Wirkungsbereich.
Alltagsgeschäfte des täglichen Lebens kann die vertretene Person immer selbst abschließen, auch wenn sie nicht entscheidungsfähig ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sämtliche Pflichten aus dem Geschäft erfüllt sind (z.B. der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde) und das Geschäft die Lebensverhältnisse der Person nicht übersteigt.
Ausnahme: Bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen einen Genehmigungsvorbehalt aussprechen. Dann ist ein Rechtsgeschäft der vertretenen Person nur mit Zustimmung der Vertretungsperson oder in bestimmten Fällen nur mit der Genehmigung des Gerichts gültig. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn sich die vertretene Person sonst ernstlich und erheblich gefährden würde.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Außerstreitgesetz (AußStrG)
