Bauberatungen 2022
11. Jänner 2022
8. Februar 2022
8. März 2022
5. April 2022
3. Mai 2022
28. Juni 2022
26. Juli 2022
6. September 2022
11. Oktober 2022
8. November 2022
6. Dezember 2022
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Folgende Bauverhandlungen finden am 28. Juni 2022 statt:
Christoph Stelzl & Christina Trolp
Neubaugasse 74/6
8020 Graz
Die Bauverhandlung und der Ortsaugenschein für den Umbau des bestehenden Wirtschaftsgebäudes zu einem betriebszugehörigen Wohnhaus auf den Grundstücken Nr. .106 und 1261/3, EZ 2, KG Lieschen an Ort und Stelle.
Ca. 13 Uhr
Oliver Passenegg
Remschnigg 74
8454 Arnfels
Die Bauverhandlung und der Ortsaugenschein für den Wohnhauszu- und -Umbau sowie die Errichtung eines überdachten Abstellplatzes auf dem Grundstück Nr. 661, EZ 155, KG Kitzelsdorf an Ort und Stelle.
Ca. 15.00 Uhr
Gerhard Prisching und Rosa Hartmann
Oberhaag 148
8455 Oberhaag
Die Bauverhandlung und der Ortsaugenschein für die Errichtung einer Wärmepumpenanlage auf dem Grundstück Nr. 148, EZ 328, KG Oberhaag an Ort und Stelle.
Ca. 17.00 Uhr
ÖNORMEN
Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben meist einen größeren Platzbedarf.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem 2-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (d.h. tastbare) oder akustische Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (z.B. Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMen im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen sind in den folgenden ÖNORMen zusammengefasst:
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder einzelne Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, gilt für diese Normen, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie gesetzlich verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das Barrierefreie Bauen" definiert (z.B. Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
Weitere ÖNORMen
Zum Thema Barrierefreiheit existieren – neben den bereits genannten – noch eine ganze Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge - Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) - Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
ÖNORMEN werden vom Austrian Standards International (ASI, vormals Österreichisches Normungsinstitut) herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
Weiterführende Links
- Austrian Standards International (→ ASI)
- Rechtsinformationssystem des Bundes (→ RIS) – Landesrecht
- Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband (→ ÖBSVÖ)
- → ÖZIV Bundesverband
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz