Bauberatungen 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Baumaßnahmen an Altbauten
Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Ausbau des Obergeschosses zu einer Wohnung
Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Zu- und Umbau des Wirtschaftsgebäudes und Nutzungsänderung zu einem Fahrradgeschäft, sowie Errichtung von 3 KFZ Stellplätzen
Hartinger Wolfgang, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Konfiskation
Gegenstände, die die Täterin/der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet oder die von der Täterin/von dem Täter dazu bestimmt waren, bei der strafbaren Handlung verwendet zu werden, sind zu konfiszieren (d.h. der Täterin/dem Täter abzunehmen). Der Täterin/dem Täter sind auch Gegenstände abzunehmen, die durch die vorsätzlich begangene strafbare Handlung hervorgebracht wurden.
Voraussetzung für die Konfiskation ist, dass die Gegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz im Eigentum der Täterin/des Täters stehen. Die Konfiskation erstreckt sich auch auf die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum der Täterin/des Täters stehenden Ersatzwerte der vorab bezeichneten Gegenstände.
Bei der Konfiskation handelt es sich um eine Nebenstrafe, die nur dann verhängt werden kann, wenn die Täterin/der Täter vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.
Es kommt dann zu keiner Konfiskation, wenn diese in Hinblick auf die begangene Straftat unverhältnismäßig ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Bedeutung der Tat und die Schuld der Täterin/des Täters so gering ist, dass die Konfiskation (die Abnahme von Gegenständen) unangemessen erscheint.
