Bauberatungen 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Baumaßnahmen an Altbauten
Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Ausbau des Obergeschosses zu einer Wohnung
Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Zu- und Umbau des Wirtschaftsgebäudes und Nutzungsänderung zu einem Fahrradgeschäft, sowie Errichtung von 3 KFZ Stellplätzen
Hartinger Wolfgang, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Verfall
Das Gericht hat Vermögenswerte, die
- für die Begehung einer strafbaren Handlung oder
- durch die strafbare Handlung erlangt wurden,
für verfallen zu erklären.
Bei Vermögenswerten handelt es sich um alle wirtschaftlichen Vorteile, die in Zahlen ausgedrückt werden können. Zweck des Verfalls ist es, einen Vermögenszuwachs der durch die Begehung einer strafbaren Handlung erlangt wurde, zu beseitigen.
Können die Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt werden, besteht die Möglichkeit eines Wertersatzverfalls. In diesem Fall erklärt das Gericht einen Geldbetrag für verfallen, der dem Wert der betroffenen Vermögenswerte entspricht.
Bei Straftaten von Personen bis 21 Jahre (Jugendliche und junge Erwachsene) kann vom Wertersatzverfall abgesehen werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein Verfall den Verurteilten unbillig hart treffen würde.
Das Gericht hat auch Vermögenswerte, über die eine kriminelle Organisation oder eine terroristische Vereinigung verfügt oder die als Mittel der Terrorismusfinanzierung bereitgestellt oder gesammelt wurden, für verfallen zu erklären (erweiterter Verfall).
Bestehen an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von unbeteiligten Personen, ist kein Verfall möglich.
Rechtsgrundlagen
- §§ 20 bis 20c Strafgesetzbuch (StGB)
- § 5 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
