Skip to content
  • Bauberatungen 2026

    20. Oktober 2026

    17. November 2026

    15. Dezember 2026

     

    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

    Baumaßnahmen an Altbauten
    Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

    Ausbau des Obergeschosses zu einer Wohnung
    Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

    Zu- und Umbau des Wirtschaftsgebäudes und Nutzungsänderung zu einem Fahrradgeschäft, sowie Errichtung von 3 KFZ Stellplätzen
    Hartinger Wolfgang, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

     

    Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

    Wenn ein Verwaltungsorgan in Vollziehung der verwaltungsrechtlichen Gesetze einen individuellen Befehl ausspricht oder gegen eine Person individuell Zwang ausübt, so handelt es sich um einen sogenannten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ).

    Diese Maßnahme ist relativ verfahrensfrei, es wird kein Bescheid erlassen.

    Gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt steht das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde offen.

    Beispiel:
    • Abnahme des Autokennzeichens
    • Auflösung einer Demonstration
    • Betriebsanlagenstilllegung
    • Wegweisung

    Verwaltungsgerichtsbarkeit

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion