Bauberatungen 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Baumaßnahmen an Altbauten
Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Ausbau des Obergeschosses zu einer Wohnung
Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Zu- und Umbau des Wirtschaftsgebäudes und Nutzungsänderung zu einem Fahrradgeschäft, sowie Errichtung von 3 KFZ Stellplätzen
Hartinger Wolfgang, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Fischen in Vorarlberg – Berechtigung und Dokumente
Allgemeines
Grundsätzlich darf im Bundesland Vorarlberg nur aufgrund schriftlicher Erlaubnis des Bewirtschafters des Fischereireviers gefischt werden (außer der Bewirtschafter fischt selbst). Die Erlaubnis und, wenn sie kein Foto enthält, auch ein amtlicher Lichtbildausweis müssen bei der Ausübung des Fischfangs mitgeführt werden.
Gilt die Erlaubnis länger als zwei Wochen, muss ein Fischerausweis mitgeführt werden. Die Urkunden müssen dem Fischereiaufseher auf Verlangen vorgewiesen werden.
Eine solche privatrechtliche Erlaubnis kann für bestimmte Tage, Wochen oder für ein bestimmtes Kalenderjahr erteilt werden. Soll sie länger als zwei Wochen gelten, darf sie nur an Personen erteilt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet sind und dies durch einen Fischerausweis nachweisen. Personen unter sieben Jahren darf keine Erlaubnis erteilt werden.
Fischerausweis und Fischerprüfung
Fischerausweise des Landes Vorarlberg werden bei fachlicher Eignung auf Antrag vom Fischereiverband für das Land Vorarlberg ausgestellt.
Die fachliche Eignung wird grundsätzlich durch eine Prüfung beim Fischereiverband für das Land Vorarlberg festgestellt. Für Personen unter 16 Jahren und Personen mit Behinderung gelten geringere Anforderungen. Personen, die nach dem Recht z.B. eines anderen Bundeslandes oder eines anderen EU-Mitgliedstaates aufgrund einer abgelegten Prüfung zur Ausübung des Fischfangs befugt sind, gelten auch als fachlich geeignet, ebenso wie Personen, die die Fischereifacharbeiterprüfung abgeschlossen haben. Darüber hinaus gelten Nachweise einschlägiger Berufsausbildung als Ersatz für die Fischerprüfung.
Gegenstände der Fischerprüfung sind Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekunde und Fangtechnik, Fischhege, Weidgerechtigkeit und Tierschutz, Natur- und Umweltschutz sowie einschlägige fischereirechtliche Vorschriften. Die Prüfung wird vom Fischereiverband für das Land Vorarlberg abgenommen. Dieser bietet auch Ausbildungskurse bzw. Unterweisungen an.
