Bauberatungen 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Baumaßnahmen an Altbauten
Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Ausbau des Obergeschosses zu einer Wohnung
Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Zu- und Umbau des Wirtschaftsgebäudes und Nutzungsänderung zu einem Fahrradgeschäft, sowie Errichtung von 3 KFZ Stellplätzen
Hartinger Wolfgang, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Körperliche Untersuchung
Unter einer körperlichen Untersuchung ist beispielsweise die Durchsuchung von Körperöffnungen und die Blutabnahme zu verstehen. Die körperliche Untersuchung stellt einen Eingriff in die körperliche Integrität einer Person dar. Mit Ausnahme des Mundhöhlenabstrichs, wird sie immer von einem Arzt durchgeführt.
Operative Eingriffe sind in der Regel unzulässig.
Zulässig ist eine körperliche Untersuchung im Rahmen der Aufklärung einer Straftat dann, wenn
- anzunehmen ist, dass Spuren hinterlassen wurden, die sichergestellt oder untersucht werden sollen,
- anzunehmen ist, dass die Person Gegenstände im Körper verbirgt, die sichergestellt werden müssen oder
- Tatsachen zur Aufklärung einer Straftat oder zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit auf andere Weise nicht festgestellt werden können.
Die körperliche Untersuchung muss immer durch die Staatsanwaltschaft aufgrund eines richterlichen Beschlusses angeordnet werden. Nur bei Gefahr im Verzug, wenn also beispielsweise die Gefahr besteht, dass der mutmaßliche Täter bei einer späteren Durchsuchung bereits Beweismittel vernichtet hat, kann sie auch ohne richterliche Bewilligung vorgenommen werden. Die richterliche Bewilligung muss dann sofort im Nachhinein eingeholt werden. Eine staatsanwaltschaftliche Anordnung ist aber jedenfalls vonnöten.
Die Kriminalpolizei kann ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft lediglich einen Mundhöhlenabstrich des Tatverdächtigen nehmen.
Rechtsgrundlagen
§ 123 Strafprozessordnung (StPO)
