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  • Bauberatungen 2026

    20. Oktober 2026

    17. November 2026

    15. Dezember 2026

     

    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

    Baumaßnahmen an Altbauten
    Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

    Ausbau des Obergeschosses zu einer Wohnung
    Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

    Zu- und Umbau des Wirtschaftsgebäudes und Nutzungsänderung zu einem Fahrradgeschäft, sowie Errichtung von 3 KFZ Stellplätzen
    Hartinger Wolfgang, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

     

    Leben in der Stadt Spittal an der Drau

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
    Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

    verboten:

    • Montag bis Samstag 
      • 22 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen
    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

    Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

    Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

    Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    Schutz vor Lärm

    Verboten ist:

    • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

    • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

    • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

    Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

    Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

    Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
    Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

    In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
    Am Bahndamm 5
    9800 Spittal an der Drau

    Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

    Abfallarten:

    Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
    Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

    Öffnungszeiten:

    • Freitag
      • 8 bis 16 Uhr

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtgemeinde Spittal an der Drau
    Burgplatz 5
    9800 Spittal an der Drau

    Website der Stadt
    Statistische Daten der Stadt

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion