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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

    Zu- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus, Geländeveränderung, Außenanlagen, Carport
    Kröll Josef und Manuela, 8454 Arnfels, Krast 19

     

     

     

     

    Voraussetzungen der Diversion

    Damit die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Diversion anbieten kann, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

    • Hinreichend geklärter Sachverhalt
      Die Staatsanwaltschaft darf eine Diversion nur anbieten, wenn sie aufgrund der vorliegenden Beweise auch Anklage erheben könnte. Wenn die Beweislage nicht ausreicht, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
    • Keine präventiven Bedenken
      Die diversionnelle Maßnahme muss ausreichen, um den Beschuldigten oder Nachahmungstäter von (weiteren) strafbaren Handlungen abzuhalten (kein Bestrafungserfordernis).
    • Keine schwere Straftat
      Die Diversion ist nur bei Straftaten zulässig, die mit einer maximalen Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe (bei Sexualstraftaten maximal drei Jahre) bedroht sind. Diese Einschränkung gilt für Personen bis 21 Jahre (Jugendliche und junge Erwachsene) nicht.
    • Kein Tod eines Menschen
      Die Tat darf nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt haben.
      Eine Diversion ist jedoch dennoch möglich, wenn ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet wurde und der Tod des Angehörigen beim Beschuldigten zu einer schweren psychischen Belastung führt, wegen der eine Bestrafung nicht angebracht ist.
    • Keine schwere Schuld
      Die persönliche Schuld des Beschuldigten und seine Einstellung gegenüber gesellschaftlichen Werten beeinflusst die Entscheidung, ob eine Diversion angeboten wird oder nicht. Es werden dabei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen. Wenn der Beschuldigte sich um Wiedergutmachung bemüht, können sich die Chancen auf die Durchführung einer Diversion erhöhen.
    • Schuldeinsicht und Verantwortungsübernahme
      Ein Geständnis ist zwar nicht erforderlich, allerdings muss der Beschuldigte zumindest eingeschränkt bereit sein, die Verantwortung für die Tat zu übernehmen. Der Beschuldigte muss sich mit der Diversion einverstanden erklären und die Folgen akzeptieren.
    • Offizialdelikt
      Bei der Straftat muss es sich um ein Offizialdelikt handeln. Offizialdelikte sind Delikte, die von Amts wegen verfolgt werden (z.B. Körperverletzung oder Diebstahl).

    Diversion (Neustart)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
    Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion