Bauberatungen 2026
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Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Checkliste Sozialversicherung und weitere soziale Leistungen in Österreich für Drittstaatsangehörige
| Thema | Detailinformationen | Erledigt |
| Pflichtversicherung | In Österreich gibt es ein System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen. Die Pflichtversicherung beginnt, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze) erfüllt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betroffene Person davon weiß oder es will. | |
| Selbstversicherung | Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit einer freiwilligen Selbstversicherung. | |
| e-card | Nach einem Umzug nach Österreich sollten sich insbesondere
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| Unfallversicherung |
Im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gibt es eine Unfallversicherung für
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| Krankenversicherung |
Familienmitglieder können in der Krankenversicherung mitversichert werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung. |
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| Pensionsversicherung | Das österreichische System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen umfasst auch die Pensionsversicherung. | |
| Betragen die Versicherungszeiten in Österreich weniger als ein Jahr, so werden sie zu den Pensionsansprüchen in anderen Staaten hinzugerechnet. | ||
| Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2026 bei 551,10 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
| Arbeitslosengeld | Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die arbeitslose Person für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. | |
| Sozialhilfe | Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Sozialhilfe, wenn sie schon mehr als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben. |
Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
