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  • Bauberatungen 2026

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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Einsicht in das Wählerverzeichnis – Andere EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich

    An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen. Daher besteht die Möglichkeit, in das Wählerverzeichnis Einsicht zu nehmen und schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge zu stellen.

    Das Wählerverzeichnis muss zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Innerhalb eines festgelegten Einsichtszeitraumes vor der Wahl kann Einsicht genommen werden. Der Einsichtszeitraum und die zuständige Amtsstelle in der jeweiligen Gemeinde werden ortsüblich bekannt gegeben.

    Darüber hinaus kann während des Einsichtszeitraumes jedermann online unter www.bmi.gv.at/selbstauskunft mittels qualifizierter elektronischer Signatur (ID Austria (id.austria.gv.at)) überprüfen, ob sie oder er selbst in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 13, 16 Europawahlordnung (EuWO)

    Letzte Aktualisierung: 11.02.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres