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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

    Krankenversicherung

    Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

    Achtung:

    Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

    Hinweis:

    Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

    Pensionsversicherung

    Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

    Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

    Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
    • Bundeskanzleramt