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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Steuerfreibetrag

    Allgemeine Informationen

    Für Körperbehinderte gibt es einen Freibetrag von 190 Euro monatlich, sofern sie ein öffentliches Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung nicht benützen können und für Privatfahrten ein eigenes Fahrzeug benützen.

    Die Geltendmachung dieses Pauschalbetrages setzt einen Nachweis der Körperbehinderung (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) voraus (beispielsweise Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer, Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung oder Behindertenpass mit der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellte Ausweise gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung sind nicht mehr gültig). Der jeweilige Nachweis ist auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen.

    Die tatsächlichen Kosten einer behindertengerechten Adaptierung des Kraftfahrzeuges können nicht geltend gemacht werden. Die Mehraufwendungen können nur in Höhe des Pauschalbetrages von 190 Euro monatlich abgesetzt werden.

    Liegen die Grundvoraussetzungen für die Berücksichtigung des Freibetrages für ein Kraftfahrzeug vor, verfügt die Person mit Behinderungen aber über kein eigenes Kraftfahrzeug, können tatsächliche Kosten für Taxifahrten bis maximal 153 Euro monatlich geltend gemacht werden.

    Voraussetzungen

    Zuständige Stelle

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen