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  • Bauberatungen 2026

    20. Oktober 2026

    17. November 2026

    15. Dezember 2026

     

    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

    Baumaßnahmen an Altbauten
    Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

    Ausbau des Obergeschosses zu einer Wohnung
    Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

    Zu- und Umbau des Wirtschaftsgebäudes und Nutzungsänderung zu einem Fahrradgeschäft, sowie Errichtung von 3 KFZ Stellplätzen
    Hartinger Wolfgang, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

     

    Behindertenpass

    Aktuelle Informationen zu Behindertenpass, bundeseinheitlichem Nachweis einer Behinderung, Voraussetzungen für einen Behindertenpass  

    Allgemeine Informationen

    Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die noch nicht als Scheckkarte ausgestellt wurden, bleiben gültig. 

    Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden. Der Behindertenpass stellt allerdings keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dar.

    Voraussetzungen

    Der Behindertenpass steht Personen zu,

    • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

    Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

    Zuständige Stelle

    Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS)

    Verfahrensablauf

    Falls noch kein Bescheid, Erkenntnis oder Urteil vorliegt, mit dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde, schätzt eine Ärztin/ein Arzt der zuständigen Landesstelle des SMS den Grad der Behinderung ein. Sie/er führt – soweit dies möglich ist – keine persönliche Untersuchung durch, sondern schätzt den Grad der Behinderung aufgrund der vorliegenden Befunde/Gutachten und anhand der Einschätzungsverordnung ein.

    Erforderliche Unterlagen

    Zusätzliche Informationen

    Innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung einer negativen Entscheidung des SMS kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

    Weiterführende Links

    Behindertenpass (SMS)

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz