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  • Bauberatungen 2026

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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Hundelärm

    Hundelärm muss grundsätzlich geduldet werden, außer er erreicht ein "ungebührliches" Maß. Erreicht das Bellen/Jaulen von Hunden ein "ungebührliches" Maß, handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung und bei den Sicherheitsbehörden kann eine Anzeige erstattet werden.

    Daneben kann eine Unterlassungsklage bei Gericht eingebracht werden, wenn der Lärm das ortsübliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes/der Wohnung wesentlich beeinträchtigt wird. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu beurteilen.

    Weiterführende Links

    Maßnahmen bei Störungen

    Letzte Aktualisierung: 09.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion