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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Verwahrung von Schusswaffen

    Schusswaffen und Munition müssen sicher verwahrt werden. Das bedeutet, dass sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden müssen. Insbesondere müssen Behältnisse oder Räumlichkeiten, in denen Waffen und Munition verwahrt werden, ein- oder aufbruchsicher sein. Darüber hinaus müssen Waffen und Munition unter anderem vor dem Zugriff von Mitbewohnerinnen/Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind, geschützt werden.

    Nähere Informationen zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Schusswaffen erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.

    Hinweis:

    Bei Landespolizeidirektionen bzw. Polizeikommissariaten wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

    Insbesondere ob Schusswaffen der Kategorie B sicher verwahrt werden, wird grundsätzlich alle fünf Jahre im Rahmen der Prüfung der Verlässlichkeit der Waffeninhaberin/des Waffeninhabers kontrolliert. Darüber hinaus ist eine solche Überprüfung auch dann möglich, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Zweifel an der sicheren Verwahrung der Waffen bestehen.

    Ergibt die Überprüfung, dass Waffen nicht sicher verwahrt werden, kann die Waffenbesitzkarte bzw. der Waffenpass entzogen werden.

    Rechtsgrundlagen

    Waffengesetz (WaffG)

    Letzte Aktualisierung: 28.04.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres