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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Mitnahme von Tieren mit dem Fahrrad

    Wer Tiere, insbesondere Hunde, mit dem Fahrrad mitnehmen will, benötigt dafür je nach Größe einen speziellen Transportkorb oder Fahrradanhänger. Es ist nicht erlaubt,

    • Tiere während der Fahrt an einer Leine zu halten oder
    • an Fahrzeuge, z.B. an ein Fahrrad, anzuhängen, um sie mitlaufen zu lassen.

    Diese Regelung der StVO gilt für alle Straßen mit öffentlichem Verkehr. Das sind solche, die von jeder Person unter den gleichen Bedingungen benützt werden können (auch Radwege). Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Zugtiere, die uneingespannt an der rechten Seite oder hinter dem Fuhrwerk angebunden mitlaufen dürfen.

    Achtung:

    Wenn sich jemand nicht an diese Regelung hält, droht eine Geldstrafe bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe.

    Weitere Informationen zu Maulkorb- und Leinenzwang und zur Mitnahme von Tieren in öffentlichen Verkehrsmitteln finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at

    Tierschutzombudsstelle Wien

    Rechtsgrundlagen

    § 99 StVO 1960

    Letzte Aktualisierung: 28.04.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion