Bauberatungen 2026
26. Mai 2026
23. Juni 2026
21. Juli 2026
11. August 2026
22. September 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Mutterschutz und Wochengeld zur stillen Geburt/zu Sternenkindern
Mutterschutz
Wird ein Kind tot geboren oder stirbt es während der Geburt und hat ein Gewicht von 500 Gramm oder mehr, liegt eine Totgeburt vor und die Arbeitnehmerin darf für acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden (Mutterschutz).
Handelt es sich um eine Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung, erhöht sich der Zeitraum des Mutterschutzes auf zwölf Wochen.
Hat sich der Mutterschutz vor der Geburt verkürzt, etwa weil die Geburt unerwartet früh eingetreten ist, so verlängert er sich nach der Geburt im Ausmaß der Verkürzung, maximal jedoch auf 16 Wochen.
Wird ein Kind tot geboren und hat es ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm, liegt eine Fehlgeburt vor. Nach einer Fehlgeburt besteht kein Anspruch auf Mutterschutz. Ab 1. September 2024 wird Hebammenbeistand gewährt, sofern eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt. Während der gesundheitlichen Beeinträchtigung nach einer Fehlgeburt besteht die Möglichkeit eines Krankenstandes.
Wochengeld
Für die Dauer des Mutterschutzes haben weibliche Versicherte Anspruch auf Wochengeld. Nach einer Fehlgeburt und während eines Krankenstandes gebührt Entgeltfortzahlung (USP) bzw. gegebenenfalls Krankengeld (USP).
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Mutterschutzgesetz (MSchG)
