Bauberatungen 2026
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17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Besondere Vorschussregelung – Familienhospizkarenz
Wenn eine Familienhospizkarenz in Anspruch genommen wird und ein Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes anhängig ist, sind auf Antrag des pflegebedürftigen Menschen Vorschüsse auf das Pflegegeld zumindest in Höhe der Pflegestufe 3 oder 4 zu gewähren. Dieser pauschalierte Vorschuss kann entweder an die pflegebedürftige Person selbst oder auf Antrag an jene Person ausbezahlt werden, welche die Familienhospizkarenz in Anspruch nimmt.
Rechtsgrundlagen
§ 18a Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
Letzte Aktualisierung: 19.02.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
