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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Volksbegehren – Parlamentarisches Verfahren

    Hinweis:

    Volksbegehren können unabhängig vom Hauptwohnsitz in jeder beliebigen Gemeinde oder online via oesterreich.gv.at  (ID Austria (id.austria.gv.at) oder EU Login erforderlich) unterschrieben werden.

    Dies gilt sowohl für die Abgabe einer Unterstützungserklärung zur Einleitung eines Volksbegehrens (Einleitungsverfahren) als auch für die Unterzeichnung eines Volksbegehrens (Eintragungsverfahren).

    Aufgrund der Neuerung können nun auch Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher Volksbegehren online unterstützen und online dafür unterschreiben.

    Eine Übersicht des Ablaufs eines Volksbegehrens findet sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Wurde ein Volksbegehren von mindestens 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Bundesländer unterzeichnet, wird es von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorgelegt.

    Volksbegehren sind rechtlich nicht bindend, d.h. die Abgeordneten beraten im Einzelfall darüber, ob ein Volksbegehren umgesetzt werden soll.

    Bei Festlegung der Tagesordnung des Nationalrates haben Volksbegehren den Vorrang vor allen übrigen Gegenständen.

    Das Volksbegehren wird zunächst dem fachlich zuständigen Ausschuss zugewiesen. Die Vorberatung des Volksbegehrens muss innerhalb eines Monats nach Zuweisung an den Ausschuss beginnen. Zu den Beratungen können Expertinnen/Experten und Sachverständige hinzugezogen werden. Die/der Bevollmächtigte des Volksbegehrens und zwei von ihr/ihm nominierte Stellvertreterinnen/Stellvertreter haben das Recht, an den Ausschussberatungen teilzunehmen.

    Eine Generaldebatte über das Volksbegehren oder eine umfangreiche Erörterung mit Sachverständigen oder Auskunftspersonen ist öffentlich.

    Nach weiteren vier Monaten muss der Ausschuss dem Nationalrat jedenfalls Bericht erstatten. Danach folgt die Beratung des Volksbegehrens im Plenum des Nationalrates.

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Letzte Aktualisierung: 26.02.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion