Skip to content
  • Bauberatungen 2026

    20. Oktober 2026

    17. November 2026

    15. Dezember 2026

     

    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

    Baumaßnahmen an Altbauten
    Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

    Ausbau des Obergeschosses zu einer Wohnung
    Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

    Zu- und Umbau des Wirtschaftsgebäudes und Nutzungsänderung zu einem Fahrradgeschäft, sowie Errichtung von 3 KFZ Stellplätzen
    Hartinger Wolfgang, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

     

    Vorsorgevollmacht

    Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person bestimmen, wer als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter künftig für die darin vorgesehenen Angelegenheiten für sie entscheiden und sie vertreten kann, falls sie ihre Entscheidungsfähigkeit verliert.

    Die Vorsorgevollmacht wird im Zeitpunkt der vollen Entscheidungsfähigkeit errichtet und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Eintritt des Vorsorgefalls, demnach wenn die betreffende Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, wirksam.

    Eine Vorsorgevollmacht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann. Dies betrifft etwa Menschen, die an Alzheimer oder Altersdemenz leiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.

    Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich und persönlich vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Für ihre Wirksamkeit müssen die Vorsorgevollmacht und sodann der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

    Ab Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV ist die Vorsorgevollmacht gültig, also sobald die Person die Entscheidungsfähigkeit für die von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten verliert.

    Die Vollmacht kann so wie jede andere Vollmacht jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf muss im ÖZVV eingetragen werden.

    Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion