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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Kfz-Import aus Drittländern

    Kauf des Kfz in einem Drittland

    Möchten Sie ein Kfz, z.B. ein Auto oder ein Motorrad, aus dem Nicht-EU-Ausland importieren, müssen Sie die jeweiligen Zollbestimmungen beachten.

    Achtung:

    Im Gegensatz zum Import aus einem EU-Land ist beim Import aus einem Drittland Einfuhrumsatzsteuer (USP) und gegebenenfalls Zoll zu entrichten.

    Folgende Papiere sollten Sie von der ausländischen Verkäuferin/vom ausländischen Verkäufer erhalten:

    • Kaufvertrag oder saldierte Rechnung
    • Wenn vorhanden: EU-Betriebserlaubnis (COC-Papier)
    • Wenn möglich: Ausfuhrerklärung
      Mit einer zollamtlich bestätigten Ausfuhrerklärung kann eine eventuell bezahlte Mehrwertsteuer von der ausländischen Händlerin/vom ausländischen Händler refundiert werden.
    • Eventuell Präferenznachweise
      Mit einem zollamtlich bestätigten Präferenznachweis sind gegebenenfalls Zollbegünstigungen möglich.

    Es wird empfohlen, bei einem Privatkauf eine Unterschriftsbeglaubigung für den Kaufvertrag im Kaufland anfertigen zu lassen (z.B. von einem Gericht oder von einer Notarin/einem Notar).

    Zollformalitäten an der ausländischen Grenze

    • Die Ausfuhrerklärung bestätigen lassen,
    • beglaubigten Kaufvertrag oder saldierte Rechnung und
    • Nachweis des im Ausland entrichteten Entgelts vorlegen.
    Achtung:

    Wenn kein Kaufpreis bezahlt wurde (z.B. Schenkung) oder der Preis im Kaufvertrag von den Zollbeamtinnen/Zollbeamten angezweifelt wird, wird ein Schätzgutachten einer/eines österreichischen, gerichtlich beeideten Sachverständigen verlangt.

    Zollformalitäten an der österreichischen Grenze (oder EU-Außengrenze)

    Für die Einfuhr eines Kraftfahrzeugs aus einem Drittland sind nachstehende Unterlagen bzw. Zollformalitäten erforderlich:

    • Wertnachweis (Rechnung mit Zahlungsvermerk, Kaufvertrag)
    • Versandanmeldung (elektronisch)
    • Einfuhranmeldung (Verzollungsantrag (elektronisch))
    • Gegebenenfalls Präferenznachweis zur Erlangung eines begünstigten Zollsatzes (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bis zu einem Wert von 6.000 Euro Ursprungserklärung auf der Rechnung)

    An Abgaben sind zu entrichten:

    • 10 Prozent Zoll vom Wert des Kraftfahrzeugs (Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt) bis zur Zollgrenze (Kaufpreis plus Lieferungskosten bis zur EU-Außengrenze)
    • Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern (z.B. Schweiz, Norwegen) besteht bei Vorliegen eines Präferenznachweises Zollfreiheit.
    • 20 Prozent Einfuhrumsatzsteuer vom Wert des Kraftfahrzeugs frei Bestimmung (Kaufpreis + Lieferungskosten + Zollbetrag)
    • Für bestimmtes Übersiedlungsgut (BMF) besteht eine Befreiung vom Zoll- und der Einfuhrumsatzsteuer.
    • Normverbrauchsabgabe
      Diese ist im Falle der Zulassung des Kraftfahrzeugs beim zuständigen Finanzamt (BMF) zu entrichten.

    Amtswege in Österreich

    Hinweis:

    Informationen zu Einzel- oder Ausnahmegenehmigungen sowie weitere Informationen zum Import von Kraftfahrzeugen sind bei den technischen Prüfstellen des Amtes der Landesregierung verfügbar.

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen