Bauberatungen 2026
26. Mai 2026
23. Juni 2026
21. Juli 2026
11. August 2026
22. September 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Prätorischer Vergleich (Vergleich vor dem Bezirksgericht)
Durch den prätorischen Vergleich kann eine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, ohne dass die Streitsache bereits als Klage vor dem Gericht behandelt wird. Das Gericht wirkt dabei jedoch bereits mit.
Ein solcher prätorischer Vergleichsversuch kann vor der eigentlichen Klage beim Amtstag des Bezirksgerichts beantragt werden. Der Gegner erhält dann eine Ladung zu einem Vergleichsversuch bei Gericht. Der Gegner muss dieser Ladung allerdings nicht Folge leisten.
Wenn der Geladene nicht zum Vergleichsversuch erscheint oder die Parteien keine Einigung erzielen können, kann eine Klage eingebracht werden.
Erscheint der Geladene jedoch bei Gericht und erzielen die Parteien eine Einigung, ist der Rechtsstreit damit beigelegt.
Die Einbringungsgebühr bei Gericht für einen prätorischen Vergleich beträgt nur die Hälfte der Einbringungsgebühr für eine Klage. Die Gebühr ist vom jeweiligen Streitwert abhängig (je höher der Streitwert, desto höher die Gebühr).
Die Reduktion der Einbringungsgebühr auf die Hälfte jener für eine Klage, git auch dann, wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung erster Instanz rechtswirksam verglichen wird.
Rechtsgrundlagen
- § 433 Zivilprozessordnung (ZPO)
- Art. 1 § 32 TP 1 Anm. 2 und 4b Gerichtsgebührengesetz (GGG)
