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  • Bauberatungen 2026

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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Heirat und Partnerschaft

    Personen ab 18 Jahren (Volljährigkeit), die entscheidungsfähig sind, können heiraten oder eine eingetragene Partnerschaft begründen. Um in dieser Hinsicht entscheidungsfähig zu sein, ist es notwendig, dass die betreffende Person versteht, was eine Ehe bzw. eine eingetragene Partnerschaft ist. Dies beurteilt die Standesbeamtin/der Standesbeamte.

    Das Eingehen einer Heirat bzw. einer eingetragenen Partnerschaft ist ein höchstpersönliches Recht, das jede/jeder nur für sich selbst ausüben kann. Eine Vertretung ist nicht möglich.

    Auch eine Scheidung bzw. eine Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft kann grundsätzlich nur die Ehegattin/der Ehegatte/die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner selbst in die Wege leiten. Wenn die Entscheidungsfähigkeit fehlt, ist, wenn dies zur Wahrung des Wohls der vertretenen Person erforderlich ist, auch eine Vertretung möglich. Gegen den Willen der vertretenen Person kann eine Ehe/eine eingetragene Partnerschaft nur dann aufgelöst werden, wenn dies nötig ist, um das Wohl der vertretenen Person nicht erheblich zu gefährden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz