Bauberatungen 2026
26. Mai 2026
23. Juni 2026
21. Juli 2026
11. August 2026
22. September 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Errichtung der letztwilligen Verfügungen
Wer mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist, kann eine letztwillige Verfügung (Testament, Vermächtnisanordnung) errichten.
Voraussetzung für die Errichtung eines Testaments:
- Grundsätzlich kann jeder, der über 18 Jahre und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, ein Testament errichten
- Folgende Personengruppen können nur in einem sogenannten öffentlichen Testament (also mündlich vor Gericht oder notariell) testieren, wobei das Gericht oder der Notar sich überzeugen müssen, dass die Testierfähigkeit (also eine gewisse Einsichtsfähigkeit und Reife) gegeben ist:
- Personen zwischen 14 und 18 Jahren
- Folgende Personengruppen können kein Testament errichten:
- Personen unter 14 Jahren
- Geistesschwache
- Geisteskranke sowie
- Personen, bei denen die freie Willensbildung aus einem sonstigen Grund (z.B. bei einem akuten Vollrausch) ausgeschlossen ist
Für letztwillige Verfügungen vor dem 1. Jänner 2017 gilt:
Personen, denen wegen einer Behinderung ein Sachwalter für bestimmte, einzelne oder alle Angelegenheiten bestellt ist, können nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren, sofern dies gerichtlich angeordnet ist.
Für letztwillige Verfügungen nach dem 1. Jänner 2017 ist diese Vorschrift nicht mehr anwendbar.
Auf Verfügungen ohne Erbseinsetzung sind die Vorschriften über Testamente anzuwenden, sofern gesetzlich nichts Gegenteiliges vorgesehen ist.
