Bauberatungen 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Baumaßnahmen an Altbauten
Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Ausbau des Obergeschosses zu einer Wohnung
Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Zu- und Umbau des Wirtschaftsgebäudes und Nutzungsänderung zu einem Fahrradgeschäft, sowie Errichtung von 3 KFZ Stellplätzen
Hartinger Wolfgang, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Bedingte Strafnachsicht
Allgemeines
Wird ein Straftäter zu einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder zu einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren bedingt nachsehen.
Voraussetzung dafür ist, dass die bloße Strafandrohung genügt, um den Straftäter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Weiters darf die Vollstreckung der Strafe nicht notwendig sein, um Nachahmungstäter abzuhalten.
Bedingte Strafnachsicht ist auch nur für einen Teil der Strafe möglich. Wenn eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe zusammen verhängt werden, wird häufig nur die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen. Bei einer Geldstrafe kann nur maximal die Hälfte der Strafe, unter gewissen Umständen höchstens drei Viertel der Geldstrafe, bedingt nachgesehen werden.
Das Gericht hat auch die Möglichkeit, zusätzlich Weisungen zu erteilen und kann Bewährungshilfe anordnen.
Wird die verurteilte Person innerhalb der Probezeit erneut verurteilt oder befolgt er Weisungen des Gerichts trotz förmlicher Mahnung nicht, kann die Probezeit auf bis zu fünf Jahre verlängern oder diese widerrufen. Wird die Strafnachsicht nicht widerrufen, so wird die Strafe nach dem Ende der Probezeit endgültig nachgesehen.
Besonderheiten im Jugendstrafrecht
Für Personen unter 21 Jahren (Jugendliche und junge Erwachsene) gibt es den sogenannten Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe. Dabei ist die zu verhängende Strafe für eine Probezeit von einem bis zu drei Jahren vorzubehalten, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldspruch und die Androhung des Strafausspruchs allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werden, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Probezeit beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Wird der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt, ist die Strafe jedoch auszusprechen.
Rechtsgrundlagen
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Strafprozessordnung (StPO)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
