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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Instanzenzug – Landesverwaltungsgericht

    Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde des Landes, wie z.B. einer Bezirksverwaltungsbehörde, eines Landeshauptmanns, einer Landesregierung oder eines Gemeinderats, bzw. in Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts fallen, kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht erkennt über die Rechtswidrigkeit des Bescheides.

    Hinweis:

    Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Das Verwaltungsgericht ist an die in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden, d.h. es wird nicht geprüft, ob andere Rechtsverletzungen vorliegen.  

    Unter bestimmten Voraussetzungen ist gegen das Erkenntnis oder den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zulässig. Die Revision ist zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vor allem weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

    Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) erkennt über Beschwerden gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Landesverwaltungsgerichts, wenn die Beschwerdeführerin/der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrags in ihren/seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

    Verwaltungsgerichtshof (VwGH)/Verfassungsgerichtshof (VfGH)

    Landesverwaltungsgericht

    Verwaltungsbehörde

    Eine Ausnahme besteht für den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wo es weiterhin dann einen administrativen Instanzenzug gibt, wenn dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Diesfalls kann erst nach Erschöpfung des gemeindeinternen Instanzenzuges beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

    Letzte Aktualisierung: 18.08.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion