Skip to content
  • Bauberatungen 2026

    26. Mai 2026

    23. Juni 2026

    21. Juli 2026

    11. August 2026

    22. September 2026

    20. Oktober 2026

    17. November 2026

    15. Dezember 2026

     

    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Krankenversicherung und finanzielle Leistungen zur stillen Geburt/zu Sternenkindern

    Familienbeihilfe

    Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.

    In dem auf den Todesfall des Kindes folgenden Monat besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.

    Kinderbetreuungsgeld

    Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.

    Krankenversicherung

    Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.

    Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert. 

    Dienstverhinderung wegen eines Todesfalls

    Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz