Bauberatungen 2026
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Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Alkohol am Steuer
Grundsätzlich gilt die gesetzlich erlaubte Höchstgrenze von weniger als 0,5 Promille Alkoholgehalt im Blut. In bestimmten Fällen wird diese Grenze jedoch auf 0,1 Promille oder weniger herabgesetzt.
Um vom Alkoholgehalt in der Atemluft (Alkomatmessung) in den Alkoholgehalt im Blut (Blutprobe) umzurechnen, muss der Atemalkoholgehalt mit zwei multipliziert werden. Ein Atemalkoholgehalt von 0,25 mg/l entspricht demnach 0,5 Promille Blutalkoholgehalt.
In der folgenden Tabelle werden jene Arten der Lenkberechtigung und der Geltungszeitraum aufgelistet, für die bzw. den die 0,1-Promille-Grenze gilt:
Lenkberechtigung |
Zeitraum |
|---|---|
| Klasse AM |
|
| Probeführerschein (alle Klassen außer Klasse AM und Klasse F) |
|
| Übungsfahrten ("L") |
|
| Ausbildungsfahrten L17 |
|
| Fahrschulfahrten |
|
| Klasse C |
|
| Klasse D |
|
| Klasse F |
|
|
Führerscheinbesitzerinnen/Führerscheinbesitzer, die ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb nehmen, obwohl sie Alkohol konsumiert haben und dabei – je nach Klasse – die gesetzlichen Höchstgrenzen überschreiten, müssen jedenfalls mit einer Verwaltungsstrafe rechnen. Je nach Alkoholisierungsgrad kann es sich dabei um ein Vormerkdelikt oder um ein Führerscheinentzugsdelikt (ab einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille) handeln.
Weitere Kosten können beispielsweise noch für Nachschulungen und verkehrspsychologische Untersuchungen anfallen.
Online-Ratgeber und -Rechner
Online-Ratgeber zum Thema "Verkehr" (WKO)
Weiterführende Links
- Führerscheinentzug – Delikte (Rechtsfolgen je nach Grad der Alkoholisierung)
- Vormerksystem ("Punkteführerschein")
- Alkohol und Drogen im Straßenverkehr (BMIMI)
Rechtsgrundlagen
- Führerscheingesetz (FSG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Kraftfahrgesetz (KFG)
