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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Kärnten

    Hinweis:

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Datenträgern, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn dadurch

    • Gewalt verherrlicht wird,
    • Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechts oder ihrer Religion diskriminiert werden oder
    • pornographische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefährden können.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder gebrauchen und solche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen.

    Wer gewerbsmäßig solche Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen werden.

    Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion