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Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Begriffsdefinition: Kinder und Jugendliche
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".
Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.
Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".
Bundesland |
Definition |
|---|---|
| Burgenland |
Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene. |
| Kärnten |
Kinder: Personen unter 14 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene. |
| Niederösterreich |
Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene. |
| Oberösterreich |
Jugendliche: Personen unter 18 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene. |
| Salzburg |
Kinder: Personen unter 12 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene. |
| Steiermark |
Kinder: Personen unter 14 Jahren |
| Tirol |
Kinder: Personen unter 14 Jahren |
| Vorarlberg |
Kinder: Personen unter 14 Jahren Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst. |
| Wien |
Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene. |
