Bauberatungen 2026
26. Mai 2026
23. Juni 2026
21. Juli 2026
11. August 2026
22. September 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Ferialpraxis und Steuern
Ist die Ferialpraktikantin/der Ferialpraktikant angestellt, gilt folgendes: Dauert das Angestelltenverhältnis kürzer als ein Jahr und liegt die Bezahlung über der Geringfügigkeitsgrenze, sollte im darauf folgenden Jahr eine Arbeitnehmerveranlagung (umgangssprachlich auch Steuerausgleich oder Jahresausgleich genannt) durchgeführt werden.
Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Neu:Für Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten besteht der Vorteil des antraglosen Arbeitnehmerveranlagung (in Gutschriftsfällen) darin, dass keine Steuererklärung abgegeben werden muss. Zu viel bezahlte Steuer wird automatisch durch die Finanzverwaltung berechnet und überwiesen.
Arbeitet die Ferialpraktikantin/der Ferialpraktikant auf Basis eines freien Dienstvertrages oder von Werkverträgen, gilt folgendes: Ab einem Jahreseinkommen von 13.308 Euro (Einkünfte nur aufgrund von Werkverträgen und freien Dienstverträgen) bzw. 14.517 Euro, wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung (USP) abgegeben werden.
Personen, die in Österreich als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer beschäftigt sind oder in Österreich Einkünfte beziehen, jedoch in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind – unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft – beschränkt steuerpflichtig.
