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  • Bauberatungen 2026

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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Recht auf Trennung

    Wird das Zusammenleben mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner oder der eingetragenen Partnerin/dem eingetragenen Partner unzumutbar – was z.B. bei Gewalt und Misshandlungen, ständigen Beschimpfungen und Drohungen der Fall ist – hat jede/jeder das Recht, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen, ohne dass "böswilliges Verlassen" als Eheverfehlung oder Trennungsgrund gewertet wird. Dieses begründete Verlassen kann also nicht als Scheidungs- oder Auflösungsgrund verwendet werden. Beim Verlassen der Wohnung dürfen die Kinder mitgenommen werden.

    Bei aufrechter gemeinsamer Obsorge darf der Wohnort der Kinder rechtlich nicht einseitig verlegt werden. Die Mitnahme der Kinder erfordert grundsätzlich das Einvernehmen des anderen Elternteils oder eine gerichtliche Entscheidung. Ausnahmen bestehen nur bei Gefahr im Verzug (z.B. akute Gewaltausübung), was jedoch zwingend die umgehende Anrufung des Pflegschaftsgerichts nach sich zieht.

    Es ist empfehlenswert, sich beim zuständigen Bezirksgericht bestätigen zu lassen, dass der Auszug gerechtfertigt war.

    Gerichtssuche (BMJ) 

    Rechtsquellen

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz