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  • Bauberatungen 2026

    20. Oktober 2026

    17. November 2026

    15. Dezember 2026

     

    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

    Baumaßnahmen an Altbauten
    Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

    Ausbau des Obergeschosses zu einer Wohnung
    Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

    Zu- und Umbau des Wirtschaftsgebäudes und Nutzungsänderung zu einem Fahrradgeschäft, sowie Errichtung von 3 KFZ Stellplätzen
    Hartinger Wolfgang, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

     

    Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner und eingetragenen Partner

    Die Ehepartnerin/der Ehepartner und die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner der Verstorbenen/des Verstorbenen haben ein gesetzliches Erbrecht.

    Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten die Ehepartnerin/der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner erbt. 

    • Hinterlässt die/der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt die Ehepartnerin/der Ehepartner bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner neben diesen und erhält ein Drittel.
    • Hinterlässt die/der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt die Ehepartnerin/der Ehepartner bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner neben den Eltern der Verstorbenen/des Verstorbenen (2. Parentel). Die Ehepartnerin/der Ehepartner bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner erhält in diesem Fall zwei Drittel. Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
    • In den übrigen Fällen erbt die Ehepartnerin/der Ehepartner bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • oesterreich.gv.at-Redaktion
    • Österreichische Notariatskammer