Bauberatungen 2026
26. Mai 2026
23. Juni 2026
21. Juli 2026
11. August 2026
22. September 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Freies Dienstverhältnis
Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer erbringen ebenso wie Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Arbeitsleistungen. Allerdings stehen sie in keinem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis. Die Weisungsbefugnis der Dienstgeberin/des Dienstgebers erstreckt sich lediglich auf die konkret zu verrichtenden Tätigkeiten, nicht hingegen auf die Art und Weise, wie die Leistungen zu erbringen sind.
Freie Dienstverhältnisse unterliegen grundsätzlich nicht dem Schutz des Arbeitsrechts. Lediglich die Vorschriften über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen (Kündigung, vorzeitiger Austritt, Entlassung) finden analog Anwendung.
Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben insbesondere im Fall einer Dienstverhinderung wegen Krankheit bzw. Unglücksfall oder aus sonstigen wichtigen Gründen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber. Ab dem vierten Tag infolge Krankheit übernimmt der jeweilige Krankenversicherungsträger (SV) die Auszahlung des Krankengelds.
