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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

    Zubau einer unterkellerten Garage für 2 PKW zur bestehenden Garage
    Lampl Josef, Obergreith 124, 8455 Oberhaag

     

     

     

     

     

    Allgemeines zum Energieausweis

    Bei der Vermietung, Verpachtung oder beim Verkauf von Gebäuden oder Nutzungsobjekten (also von Häusern, Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten) muss ein Energieausweis vorgelegt und ausgehändigt werden. Die Pflicht trifft die Verkäuferin/den Verkäufer bzw. die Vermieterin/den Vermieter oder die Verpächterin/den Verpächter.

    Die Informationspflicht über den energietechnischen Zustand des Gebäudes gilt grundsätzlich bereits in Immobilieninseraten.

    Die Ausweisvorlage bzw. die unterlassene Vorlage oder Aushändigung eines Energieausweises hat gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Folgen. Bei Verstoß gegen die Pflichten gibt es außerdem Verwaltungsstrafbestimmungen.

    Zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind:

    Gewerbetreibende in folgenden Sparten

    • Baumeisterinnen/Baumeister
    • Elektrotechnik
    • Gas- und Sanitärtechnik
    • Heizungstechnik
    • Kälte- und Klimatechnik
    • Lüftungstechnik
    • Zimmermeisterin/Zimmermeister
    • Ingenieurbüros für:
      • Bauphysik
      • Elektrotechnik
      • Gebäudetechnik (Installation, Heizungs- und Klimatechnik)
      • Innenarchitektur
      • Maschinenbau
      • Technische Physik
      • Umwelttechnik
      • Verfahrenstechnik
      • Rauchfangkehrerin/Rauchfangkehrer (nur für bestehende Wohngebäude, nicht befugt bei Neubauten und baubewilligungspflichtigen Änderungen von Bauwerken)
      • Hafnerin/Hafner (nur befugt bei Ein- und Zweifamilienhäusern)
    • Ziviltechnikerin/Ziviltechniker
    • Architektin/Architekt
    • Zivilingenieurin/Zivilingenieur und Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent für:
      • Bauingenieurwesen
      • Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen
      • Technische Physik
      • Verfahrenstechnik
      • Maschinenbau
      • Gebäudetechnik
    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz