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  • Bauberatungen 2024

    16. April 2024

    14. Mai 2024

    04. Juni 2024

    09. Juli 2024

    06. August 2024

    17. September 2024

    15. Oktober 2024

    12. November 2024

    10. Dezember 2024

    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

    2024-04-16 Zu- und Umbau, sowie Ausbau des Dachgeschosses des Wohnhauses, Grundstück Nr. 309, EZ 16, KG Krast
    Haring Johann und Haring-Rosenauer Margareta, 8454 Arnfels, Krast 18

    2024-04-16 Um-und Zubau Wohnhaus mit überdachten PKW-Abstellplatz, Luftwärmepumpe, Grundstück Nr. 149, EZ 91, KG Krast
    Klug Johann, 8410 Wildon, Quellenweg 13

    2024-04-16 Errichtung einer betriebszugehörigen Wohneinheit, Grundstück Nr. .4, EZ 32, KG Altenbach
    Kranner Manfred und Sonja, 8455 Oberhaag, Altenbach 45

    Allgemeines zum Energieausweis

    Bei der Vermietung, Verpachtung oder beim Verkauf von Gebäuden oder Nutzungsobjekten (also von Häusern, Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten) muss ein Energieausweis vorgelegt und ausgehändigt werden. Die Pflicht trifft den Verkäufer bzw. den Vermieter oder Verpächter.

    Die Informationspflicht über den energietechnischen Zustand des Gebäudes gilt grundsätzlich bereits in Immobilieninseraten.

    Die Ausweisvorlage bzw. die unterlassene Vorlage oder Aushändigung eines Energieausweises hat gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Folgen. Bei Verstoß gegen die Pflichten gibt es außerdem Verwaltungsstrafbestimmungen.

    Zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind:

    Gewerbetreibende in folgenden Sparten

    • Baumeisterinnen/Baumeister
    • Elektrotechnik
    • Gas- und Sanitärtechnik
    • Heizungstechnik
    • Kälte- und Klimatechnik
    • Lüftungstechnik
    • Zimmermeisterin/Zimmermeister
    • Ingenieurbüros für:
      • Bauphysik
      • Elektrotechnik
      • Gebäudetechnik (Installation, Heizungs- und Klimatechnik)
      • Innenarchitektur
      • Maschinenbau
      • Technische Physik
      • Umwelttechnik
      • Verfahrenstechnik
      • Rauchfangkehrerin/Rauchfangkehrer (nur für bestehende Wohngebäude, nicht befugt bei Neubauten und baubewilligungspflichtigen Änderungen von Bauwerken)
      • Hafnerin/Hafner (nur befugt bei Ein- und Zweifamilienhäusern)

    Ziviltechniker

    • Architektin/Architekt
    • Zivilingenieurin/Zivilingenieur und Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent für:
      • Bauingenieurwesen
      • Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen
      • Technische Physik
      • Verfahrenstechnik
      • Maschinenbau
      • Gebäudetechnik

    Tipp

    Nähere Informationen zu den Bauvorschriften in den Bundesländern befinden sich im Kapitel "Baurecht und Bauordnungen" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Weiterführende Links

    Broschüre "Energieausweis für Wohngebäude in Wien" (→ DIE UMWELTBERATUNG)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz