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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Erben, die nicht ausgeforscht werden können

    Erben sind gänzlich unbekannt

    Wenn die Erbinnen/Erben gänzlich unbekannt sind, erlässt erlässt die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär ein sogenanntes Erbenedikt, in dem die unbekannten Erbinnen/Erben aufgefordert werden, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen.

    Die Zustellung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in der Ediktsdatei.

    Sollten sich trotz aller Bemühungen keine Erbinnen/Erben finden lassen, kann in letzter Konsequenz die Republik Österreich den Antrag auf Übergabe der Verlassenschaft stellen, die Verlassenschaft wird somit "heimfällig".

    Erben sind bekannt

    Wenn die Erbin/der Erbe bekannt ist, nicht jedoch ihr/sein Aufenthaltsort, wird eine Erbenkuratorin/ein Erbenkurator bestellt und ebenfalls ein Erbenedikt erlassen.

    Kann eine Erbin/ein Erbe innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht ausgeforscht werden, wird das Verfahren mit den übrigen Erbinnen/Erben und der Erbenkuratorin/dem Erbenkurator fortgesetzt. Der auf die Abwesende/den Abwesenden entfallende Anteil wird nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für diese/diesen aufbewahrt.

    Die Erbenkuratorin/der Erbenkurator ist aber verpflichtet, noch weitere Nachforschungen anzustellen. Ihre/seine Tätigkeit ist erst dann beendet, wenn

    • die Erbin/der Erbe gefunden werden konnte,
    • das vorhandene Vermögen durch die Ermittlungskosten aufgebraucht wurde oder
    • feststeht, dass die Erbin/der Erbe verstorben ist oder für tot erklärt wurde.

    Ediktsdatei (BMJ)

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • oesterreich.gv.at-Redaktion
    • Österreichische Notariatskammer