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  • Bauberatungen 2026

    20. Oktober 2026

    17. November 2026

    15. Dezember 2026

     

    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

    Baumaßnahmen an Altbauten
    Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

    Ausbau des Obergeschosses zu einer Wohnung
    Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

    Zu- und Umbau des Wirtschaftsgebäudes und Nutzungsänderung zu einem Fahrradgeschäft, sowie Errichtung von 3 KFZ Stellplätzen
    Hartinger Wolfgang, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

     

    Abgängigkeitsanzeige

    Allgemeine Informationen

    Wenn jemand aus dem persönlichen Umfeld abgängig und zu befürchten ist, dass ihr/ihm etwas zugestoßen sein könnte, sollte auf jeden Fall eine Abgängigkeitsanzeige (auch: Vermisstenanzeige) gemacht werden. Es sollten Angaben zu persönlichen Merkmalen (Körpergröße, Aussehen, Kleidung) der/des Abgängigen gemacht sowie ein möglichst aktuelles Lichtbild zur Verfügung gestellt werden. Auch Angaben über Freundeskreis, Beruf, Hobbys und dergleichen helfen weiter. Die Daten zur abgängigen Person werden bis zu ihrer Auffindung im österreichischen Fahndungssystem (EKIS) sowie im Schengener Informationssystem (SIS) gespeichert.

    Zuständige Stelle

    Die Polizeiinspektion am Wohnort bzw. am letzten Aufenthaltsort der/des Abgängigen

    Wenn der letzte Wohnort/Aufenthaltsort nicht bekannt ist, kann grundsätzlich bei jeder Sicherheitsdienststelle Anzeige erstattet werden. Falls verfügbar, sollte gleich ein möglichst aktuelles Foto der vermissten Person mitgenommen werden.

    Verfahrensablauf

    Bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen wird von der Polizei eine Fahndung eingeleitet:

    • Wenn befürchtet wird, dass Suizidgefahr, ein Unfall oder auch eine Gewalttat vorliegen könnte
    • Wenn die abgängige Person auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet
    • Wenn es sich um ein Kind oder um eine minderjährige Person handelt (auch ohne spezielle Gefährdungslage) und ein Ersuchen gemäß § 162 Abs 1 ABGB oder gemäß § 111c Außerstreitgesetz vorliegt

    Die Schilderungen der anzeigenden Person sowie das Alter der Vermissten/des Vermissten dienen der Polizei als Grundlage für die erste Einschätzung der Gesamtsituation.

    Die Dauer der Abgängigkeit spielt grundsätzlich keine Rolle!

    Achtung:

    Wenn die gesuchte Person aufgefunden wird oder sich meldet, sollte dies sofort der Sicherheitsdienststelle, bei der die Abgängigkeitsanzeige erstattet wurde, gemeldet werden!

    Letzte Aktualisierung: 16.02.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres