Bauberatungen 2026
26. Mai 2026
23. Juni 2026
21. Juli 2026
11. August 2026
22. September 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Erweiterte Gefahrenerforschung
Sicherheitsbehörden können, unter bestimmten, im Gesetz klar geregelten Voraussetzungen, Einzelpersonen oder Gruppierungen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung beobachten.
Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
- im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
- Extremismus
- Terrorismus
- Proliferation (z.B. unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen)
- nachrichtendienstlicher Tätigkeit oder Spionage
in Verbindung steht.
Je nach Delikt ist zusätzlich noch
- ein bestimmtes Motiv für einen verfassungsgefährdenden Angriff (z.B. Weltanschauung oder Religion) oder
- ein bestimmtes Ziel des Angriffes (verfassungsmäßige Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen)
erforderlich.
Rechtsgrundlagen
Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 08.09.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
