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  • Bauberatungen 2024

    16. April 2024

    14. Mai 2024

    04. Juni 2024

    09. Juli 2024

    06. August 2024

    17. September 2024

    15. Oktober 2024

    12. November 2024

    10. Dezember 2024

    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

    2024-04-16 Zu- und Umbau, sowie Ausbau des Dachgeschosses des Wohnhauses, Grundstück Nr. 309, EZ 16, KG Krast
    Haring Johann und Haring-Rosenauer Margareta, 8454 Arnfels, Krast 18

    2024-04-16 Um-und Zubau Wohnhaus mit überdachten PKW-Abstellplatz, Luftwärmepumpe, Grundstück Nr. 149, EZ 91, KG Krast
    Klug Johann, 8410 Wildon, Quellenweg 13

    2024-04-16 Errichtung einer betriebszugehörigen Wohneinheit, Grundstück Nr. .4, EZ 32, KG Altenbach
    Kranner Manfred und Sonja, 8455 Oberhaag, Altenbach 45

    Nach dem Hausbau

    Ende des Bauvorhabens

    Wenn Sie Ihr Bauvorhaben soweit abgeschlossen und auch die Aufschließungen Ihres Hauses durchgeführt haben, dann müssen Sie der zuständigen Behörde diesen Umstand melden. Dies erfolgt je nach Rechtslage in Ihrem Bundesland durch ein Ansuchen um Benützungsbewilligung oder durch eine Fertigstellungsanzeige. Einen Hinweis darauf, welche Maßnahme bei Ihnen erforderlich ist, finden Sie wahrscheinlich im Baubewilligungsbescheid.

    Benützungsbewilligung

    Damit Sie Ihr Haus auch nutzen und bewohnen dürfen, müssen Sie zuvor bei Ihrer Gemeinde um eine Benützungsbewilligung ansuchen. Durch die Erteilung der Benützungsbewilligung wird seitens der Behörde festgestellt, ob Ihr Bauvorhaben vorschriftsmäßig ausgeführt worden ist und folglich benützt werden darf.

    Je nach Rechtslage in Ihrem Bundesland kann es sein, dass diesem Antrag nachstehende Überprüfungsbefunde beizulegen sind:

    • Bescheinigung über die bewilligungsgemäße Ausführung und den Bauvorschriften des Landes entsprechende Bauausführung
    • Überprüfungsbefund Rauchfangkehrerbetrieb
    • Überprüfungsbefund Elektroinstallationsfirma
    • Überprüfungsbefund der Heizanlagen
    • Bescheinigung über Dichtheit der Rohrleitungen etc.

    Fertigstellungsanzeige

    In einigen Bundesländern ist der Abschluss Ihres Bauvorhabens durch eine Fertigstellungsanzeige anzuzeigen.

    Je nach Rechtslage kann es sein, dass der Anzeige folgende Überprüfungsbefunde beizulegen sind:

    • Lageplan mit Bescheinigung über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens
    • Bestätigung über die vorschriftsmäßige Ausführung
    • Vorlage der Überprüfungsbefunde der Prüfungsingenieurin/des Prüfungsingenieurs
    • Bestandspläne
    • Rauchfangbefund
    • Kanalbefund
    • Wasserleitungsbefund
    • Gas- und Elektroinstallationsbefunde etc.

      Da in jedem Bundesland und in jeder Gemeinde diesbezüglich unterschiedliche Richtlinien gelten, ist es empfehlenswert, sich direkt an Ihre Baubehörde zu wenden.

    Gebäudewartung/vorschriftsmäßige Benutzung

    Jedes Gebäude muss in einem vorschriftsmäßigen Zustand erhalten und es darf ein Gebäude nur entsprechend seiner Widmung benutzt werden. Grundsätzlich zuständig ist hierfür die Gebäudeeigentümerin/der Gebäudeeigentümer.

    Regelmäßige Inspektionen und Überprüfungen Ihres Hauses und der einzelnen Installationen und technischen Anlagen tragen dazu bei, dass Ausfälle und Schäden verhindert werden.

    Folgende Kontrollen sollten regelmäßig durchgeführt werden, um teure Reparaturen zu vermeiden:

    • Kellerlichtschächte
    • Heizkörper
    • Wasserfilter
    • Holzkonstruktionen
    • Beschläge, Dichtungen und Anstriche
    • Dachentwässerung
    • Heizungsanlagen
    • Elektroinstallationen
    • Feuerlöscher etc.

    Sollte eine Sanierung Ihres Wohnhauses notwendig sein, dann erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde über etwaige Förderungsmöglichkeiten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion