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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Ordentliches Verwaltungsstrafverfahren

    Anders als bei Organstrafverfügungen, Anonymverfügungen und Strafverfügungen wird im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Beschuldigten/dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, sich zu rechtfertigen.

    Die/der Beschuldigte hat in jeder Lage des Verfahrens das Recht mit einer Verteidigerin/einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, sie/ihn zu bevollmächtigen und sich ohne Überwachung mit ihr/ihm zu besprechen.

    Die Verwaltungsstrafbehörde (das ist in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion) kann die Beschuldigte/den Beschuldigten zur Vernehmung laden oder auffordern, nach ihrer/seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Die/der Beschuldigte hat die Möglichkeit, die zur Verteidigung dienlichen Beweismittel vorzulegen (z.B. Zeuginnen/Zeugen zu benennen).

    Wenn die/der Beschuldigte der Ladung ungerechtfertigt keine Folge leistet, kann das Verfahren ohne ihre/seine Anhörung durchgeführt werden.

    Bei einer/einem festgenommenen Beschuldigten –  sofern sie/er eine Verteidigerin/einen Verteidiger bezogen hat – wird die Vernehmung grundsätzlich bis zu deren/dessen Eintreffen aufgeschoben.

    Wird die/der Beschuldigte zur Vernehmung vor die Verwaltungsstrafbehörde geladen oder vorgeführt, ist das Strafverfahren in mündlicher Verhandlung durchzuführen. Nach der Aufnahme der erforderlichen Beweise wird womöglich sogleich der Bescheid verkündet.

    Beendet wird das ordentliche Strafverfahren durch Erlassung eines Strafbescheides ("Straferkenntnis"), eines Bescheides, mit dem eine Ermahnung ausgesprochen wird, oder mit der Einstellung des Verfahrens.

    Letzte Aktualisierung: 18.08.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion