Bauberatungen 2026
26. Mai 2026
23. Juni 2026
21. Juli 2026
11. August 2026
22. September 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Verbot der Haltung bestimmter Tierarten
Allgemeine Informationen
Laut Gesetz ist das Halten von bestimmten Tierarten anzeigepflichtig (bspw. bei Wildtieren, die besondere Ansprüche an die Haltung haben) bzw. bewilligungspflichtig (bspw. bei der Haltung von Tieren im Zoo, im Zirkus, im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, bei Veranstaltungen).
Die genauen Bestimmungen, Artenlisten und Ausnahmeregelungen sind im Tierschutzgesetz und den zugehörigen Verordnungen festgehalten.
Das Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere ist im § 9 der 2. Tierhaltungsverordnung geregelt.
Zuständige Stelle
- die Bezirksverwaltungsbehörde
- in Statutarstädten der Magistrat
- in Wien die MA 60 – Veterinäramt und Tierschutz (Stadt Wien)
Zusätzliche Informationen
Detaillierte Auskünfte zum Thema erhalten Sie bei den zuständigen Behörden in den jeweiligen Bundesländern.
Rechtsgrundlagen
- Tierschutzgesetz (TSchG)
- § 9 2. Tierhaltungsverordnung
Letzte Aktualisierung: 10.03.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
