Bauberatungen 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Baumaßnahmen an Altbauten
Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Ausbau des Obergeschosses zu einer Wohnung
Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Zu- und Umbau des Wirtschaftsgebäudes und Nutzungsänderung zu einem Fahrradgeschäft, sowie Errichtung von 3 KFZ Stellplätzen
Hartinger Wolfgang, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Fischen in Vorarlberg – Verbote und Strafen
Verbote
Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.
Bei der Ausübung des Fischfangs in Vorarlberg sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:
- Nicht ständiges Beaufsichtigen des Angelgerätes
- Reißen (Schlenzen oder Schränzen)
- Hältern von gefangenen Fischen in Setzkeschern und dergleichen
- Verwendung von lebenden Fischen oder Fischlaich als Köder
- Fischen in Fischaufstiegshilfen wie Fischpässen, Fischtreppen und Umgehungsgerinnen
- Verstoß gegen die Schonzeiten bzw. Nichteinhaltung der Mindestfangmaße
Strafen bei Übertretung
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:
- Ausübung des Fischfangs ohne erforderliche schriftlich erteilte privatrechtliche Erlaubnis des Bewirtschafters
- Weigerung, die eigene Identität oder die Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs auf Aufforderung des Fischereiaufsehers nachzuweisen
- Nicht dulden einer Überprüfung der Fischereigeräte oder einer Durchsuchung derselben durch den Fischereiaufseher
Solche Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
Andere Taten, wie z.B. der Verstoß gegen die Schonzeiten bzw. die Nichteinhaltung der Mindestfangmaße, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.
