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  • Bauberatungen 2026

    20. Oktober 2026

    17. November 2026

    15. Dezember 2026

     

    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

    Baumaßnahmen an Altbauten
    Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

    Ausbau des Obergeschosses zu einer Wohnung
    Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

    Zu- und Umbau des Wirtschaftsgebäudes und Nutzungsänderung zu einem Fahrradgeschäft, sowie Errichtung von 3 KFZ Stellplätzen
    Hartinger Wolfgang, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

     

    Mehrphasenausbildung – Folgen bei Fristversäumnis

    Achtung:

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Werden nicht alle vorgeschriebenen Module der Mehrphasenausbildung (Perfektionsfahrt/en und Fahrsicherheitstraining) innerhalb von zwölf (Klasse B) bzw. 14 Monaten (Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, erhält die Fahranfängerin/der Fahranfänger ein Erinnerungsschreiben und vier Monate Nachfrist.

    Wird innerhalb dieser vier Monate die Ausbildung nicht absolviert, verlängert sich die Probezeit um ein Jahr und es gibt eine weitere Nachfrist von vier Monaten.

    Wird innerhalb der zweiten Nachfrist die Absolvierung der fehlenden Module wieder nicht nachgewiesen, kommt es zum Entzug der Lenkberechtigung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Nachweis erfolgt.

    Die Behörde kann in bestimmten Fällen (z.B. schwere Erkrankung, Schwangerschaft) für eine angemessene Zeit vom Entzug der Lenkberechtigung absehen, wenn dies nachgewiesen wird.

    Rechtsgrundlagen

    § 4c Führerscheingesetz (FSG)

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur