Bauberatungen 2026
26. Mai 2026
23. Juni 2026
21. Juli 2026
11. August 2026
22. September 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Allgemeines zur Zwangsvollstreckung
Wenn für eine Partei die Verpflichtung zu einer Duldung oder zur Erbringung einer Leistung feststeht (z.B. durch Urteil in einem abgeschlossenen Gerichtsverfahren oder im Fall eines gerichtlichen Vergleichs), erhält der Verpflichtete den Auftrag, diese binnen 14 Tagen zu erfüllen.
Im Fall einer Geldforderung muss der Verpflichtete die geschuldete Summe binnen 14 Tagen an die klagende Partei zahlen. Gleiches gilt, wenn ein bedingter Zahlungsbefehl rechtskräftig wird.
Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung – aus welchen Gründen auch immer – nicht nach, kann der Gläubiger mit Hilfe des Gerichts die Zwangsvollstreckung einleiten. Dazu muss vor Gericht ein entsprechender Antrag gestellt werden (Exekutionsantrag).
Bei einer Zwangsvollstreckung besteht keine Anwaltspflicht.
Zur Betreibung der Zwangsvollstreckung stehen dem Gläubiger mehrere Exekutionsmittel zur Verfügung. Welche Variante der Zwangsvollstreckung angewandt wird, entscheidet allein der Gläubiger. Auch können mehrere Exekutionsmittel beantragt werden. Allerdings werden vom Gesetz bestimmte Exekutionsmittel vor der Durchführung anderer bevorzugt (z.B. Gehaltsexekution vor der Fahrnisexekution).
Die österreichische Justiz versteigert Gegenstände, die bei Exekutionen gepfändet wurden, auch online. Nach einer Anmeldung bei "Justiz-Auktionen" kann bei der Online-Versteigerung mitgeboten werden.
